Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein KiTa Noithausen“
2. Der Sitz des Vereins ist 41515 Grevenbroich, Ortsteil Noithausen und soll in das Vereins-register eingetragen werden.
3. Der Verein ist rechtskräftig durch die Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Grevenbroich und führt dann den Zusatz „e. V.“.
4. Bei allen in der Satzung genannten Personen sind männliche wie weibliche Personen gemeint.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung in Form der Beschaffung von ideellen, materiellen und finanziellen Mitteln.
2. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die pädagogischen Fachkräfte, die Leitung der Kindertages-stätte, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger der Kindertagesstätte.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die der Kita zur Verfügung gestellt werden
zur:
- Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
- Förderung von Ausflügen
- Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung der Kita
- Unterstützung der pädagogischen Arbeit
- Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen
4. Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Stadt und Land für die Kindertagesstätte bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen.
5. Der Verein ist politisch, konfessionell und kulturell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.
§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mindestens Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
- Schriftlicher Antrag und Aufnahme
- Zahlung des Mitgliedsbeitrages
3. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
§ 4b Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
2. Der Beitrag soll aus sozialen Gründen der Leistungsfähigkeiten des einzelnen Mitgliedes angepasst sein. Das Mitglied kann daher die Höhe seines Beitrags selbst bestimmen.
3. Der Mindestbeitrag und Fälligkeit werden von der Mitgliederversamm-
lung festgelegt.
4. Die Selbsteinschätzung des Mitgliedes gilt bis zum schriftlichen Wider-
ruf.
§ 4c Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten). Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 5 Mittel des Vereins
1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
- Mitgliedsbeiträgen,
- Geld- und Sachspenden,
- Einnahmen durch Veranstaltungen wie Sommerfeste und Basare,
- sonstige Zuwendungen.
2. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
- Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern
- dem Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- dem Kassenwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- dem stellvertretenden Kassenwart
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Mitglied zu berufen.
4. Zwei Vorstandsmitglieder übernehmen gemeinschaftlich die Vertretung des Vereins im Sinne § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand leitet verantwortlich im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel.
6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, auch bei der Vergabe von Fördermitteln.
7. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt mit einer Frist von fünf Tagen vor Sitzungstermin durch den Vorsitzenden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
9. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende.
10. Beschlüsse des Vorstandes werden vom Schriftführer in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
11. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, er hat einmal jährlich der Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
- die Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und
des Berichtes des Kassenprüfers,
- die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
- die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
- der Beschluss von Satzungsänderungen.
4. Die Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
5. Sofern ein Mitglied an dem Termin der Mitgliederversammlung verhindert ist, ist dessen Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied zulässig. Die Stimmübertragung hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist nachgewiesen.
6. Der Ablauf der Mitgliederversammlung wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
1. In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
2. Der Kassenprüfer hat die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
2. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen und die Satzungsänderung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt nicht entgegensteht.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben und drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.
2. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Träger der Tageseinrichtung zur Verwendung für die Förderung der Erziehung in der Kath. Tageseinrichtung für Kinder St. Mariä Geburt e. V. in Grevenbroich-Noithausen.
§ 12 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen.
§ 14 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
2. Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
3. Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Unterschriften müssen beglaubigt werden.
Stand 2024